Investierende Mitglieder
Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen, bei denen das Gewinnstreben im Vordergrund steht, hat bei Genossenschaften die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange der Genossenschaftsmitglieder oberste Priorität.
Nach der Jahrtausendwende hat man im Genossenschaftsrecht die Möglichkeit geschaffen, von diesem Prinzip abzuweichen. Denn neben der Möglichkeit, ein ordentliches Mitglied mit allen Rechten und Pflichten zu werden, wurde zusätzlich die Möglichkeit der investierenden Mitgliedschaft (oder auch Fördermitgliedschaft) geschaffen. In den jeweiligen Genossenschaftssatzungen muss bei Bedarf die Zulassung von investierenden Mitgliedern allerdings individuell definiert werden.
Investierende Personen verzichten auf die gewohnte Mitglieder-Förderung, sowie auf eine aktive Mitarbeit im Genossenschaftsbetrieb. Außerdem ist ihr Stimmrecht eingeschränkt. Sie beteiligen sich nur kapitalmäßig an der Genossenschaft.
Investierende Mitglieder dienen der Stärkung der Genossenschaft mit Eigenkapital. Es sind Menschen, denen es wichtig ist, ihr Kapital in sinnvolle, nachhaltige, gemeinwohlorientierte (u.a.) Projekte zu investieren.
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